Für die Überprüfung von bereits ergangenen Urteilen und Vollstreckungen und die Prüfung von Haftstrafen sind besonders die §§ 313 und 316p EGStGB von Bedeutung. Nach diesen müssen Vollstreckungen und Strafen, die aufgrund nicht mehr gültiger Gesetze ergangen sind, erlassen werden!

Urteile und Vollstreckungen können eine vielzahl von rechtlichen Ausführungen enthalten, die unter Gesichtspunkten des neuen KCanG überprüft und genaustens rechtlich aufgearbeitet werden müssen. Ist zu erkennen, dass eine Strafe erlassen werden muss, so muss ein fundierter Antrag auf Erlass gestellt werden.

§§ 313 Abs. 1, 316p EGStGB

§313 Abs. 1 EGStGB

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sindwerden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. (…)“

§ 316p EGStGB

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.