Überprüfungen von Führerscheinentzug und MPU-Anordnungen
Die neuen Gesetze zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland haben Auswirkungen auf Autofahrer, die wegen THC-Konsums ihren Führerschein verloren haben. Durch den neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) können Betroffene nun eine Amnestie erhalten, wenn sie beim Führen eines Fahrzeugs unter THC-Einfluss erwischt wurden. Diese Änderungen ermöglichen vielen Betroffenen, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens zu umgehen. Für diejenigen, deren Führerschein bereits entzogen wurde, eröffnet die neue Regelung oft die Möglichkeit, ihn ohne weitere Gutachten oder Schritte zurückzuerlangen.
Die Voraussetzungen, um aus dieser neuen Regelung einen Gewinn zu ziehen sind wie folgt:
- Der Betroffene wurde nur einmalig beim Führen eines
Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis erwischt - Der THC-COOH-Wert lag unter 150 ng/ml.
- Es gibt keine Hinweise auf Missbrauch oder Abhängigkeit
von Cannabis.
Die Kommunikation mit der Fahrerlaubnisbehörde kann zuweilen auwendig und langwirig sein und bedingt zeitweise juristisches Fachwissen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung und Prüfung Ihrer gerichtlichen Akten, Urteile und Bußgeldsachen – treten Sie dazu gerne mit uns in Kontakt.
Der Gesetzestext:
§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3)
beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme
von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder