Besondere Wichtigkeiten haben hier die ab 01. Januar 2025 inkrafttretenden §§ 40 bis 42 KCanG – ob diese jedoch inkraft getreten sind oder nicht hat in Hinsicht auf das spätere genannte BZRG keine Auswirkungen. In diesen Paragrafen wird beschrieben, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Tilgung einer Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgen kann.

Bereits jetzt findet aber bereits der § 48 BZRG Anwendung – dabei sieht man, woran sich der § 40 KCanG orientiert hat. Der Wortlaut dieses Paragrafen stimmt mit dem des § 40 KCanG im Grunde überein – eine Streichung kann dann erfolgen, wenn eine Verurteilung auf einem Gesetz beruht, das nicht mehr in Kraft ist.

Dazu ist es von Nöten einen gesonderten spezifischen Antrag zu stellen, der in der Folge von der Behörde geprüft wird. Ob der Antrag aussicht auf Erfolg hat, kann oft nur mit juristischem Fachwissen mit Sicherzeit gesagt werden.

§ 40 KCanG Abs. 1 (Ab 01. Januar 2025):

(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und

2. das geltende Recht

a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder

b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht. (…)“

§ 48 BZRG – Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. (…)